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Statuten
des Bürger Schützenvereins zu Kühlsen.
 
§ 1
Zweck des Vereins ist durch gemeinsames Zusammenhalten aller Mitglieder Frohsinn u. Geselligkeit zu fördern und Gemeinschaftsgehühl und Gemeinschaftsgeist zu wecken und zu pflegen.
 
§2
Jeder Kühlser Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und einen einwandfreien Lebenswandel geführt hat, kann Mitglied des Vereins werden. Auch ist die Aufnahme von Ehrenmitgliedern gestattet. Diese bezahlen eine in ihrem Belieben stehende Summe als Eintrittsgeld.

§3
Im Streitfalle über die Aufnahme bezw. Nichtaufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
 
§4
Als Eintrittsgeld hat jedes Mitglied 3,-Mk und an monatlichem Beitrag 0,20Mk zu zahlen. Die Vereinsbeiträge sind vierteljährlich an die Schützenkasse zu entrichten. Mitglieder über 55 Jahre alt, bezahlen einen monatlichen Beitrag von 0,10Mk.
 
§5
Mitglieder, welche länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben, scheiden ohne weiteres aus dem Verein aus. Bei begründeter Entschuldigung ist jedoch Stundung der Zahlungen gestattet.

§6
Aus dem Verein ausgeschiedene Mitglieder können nur auf Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden. Eine Rückzahlung der zur Kasse gezahlten Gelder findet nicht statt. Für das wieder neu aufgenommene Mitglied hat der Vorstand festzusetzen, welchen Betrag selbiges als Eintrittsgeld an die Schützenkasse zu zahlen hat. Dieser Betrag darf jedoch 10,- Mk nicht überschreiten.
 
§7
Alljährlich findet ein allgemeines Schützenfest statt, das einschl. des vorangehenden Königs schießen nicht länger als 3 Tage dauern soll. Zeit, Ort und Verlauf dieser Feier hat der Vorstand zu bestimmen. Am 2. Festtage findet alljährlich für die Schützengesellschaft ein Hochamt statt. Teilnahme sämtlicher Mitglieder ist Ehrensache.
 
§8
An dem schon erwähnten Königsschießen nehmen sämtliche Mitglieder teil. Dieses findet auf dem Scheibenstande statt. König ist der beste Schütze, der also die höchste Ringzahl geschossen hat. Bei gleicher Ringzahl stechen sich beide Schützen. Für jeden 12 Ring Schuß hat der Schütze 0,20 Mk zu zahlen. Wer beim Königsschießen alle drei Schuß danebenschießt, bezahlt 0,50 M in die Schützenkasse.
 
§9
Als Königswürde erhält der König ein Kleinod, das er an den Festtagen öffentlich zu tragen hat. Aus der Vereinskasse erhält er 30,- Mk als Prämie und außerdem steht ihm das in §8 erwähnte Schußgeld zu.
 
§10
Der König hat sich eine Königin zu wählen. Die Wahl ist den beiden ältesten Offizieren mitzuteilen, welche die Einladung zu besorgen haben. Dem Könige steht es auch frei, auf eine Königin Verzicht zu leisten.
 
§11
Alle Mitglieder unter 55 Jahren sind streng verpflichtet, beim Schützenfeste mit ins Gewehr zu treten. Älteren, sowie Ehrenmitgliedern ist es freigestellt, ohne Gewehr mit aufzumarschieren. Bürger von Kühlsen, die Schützenmitglieder sein können und es nicht sind, können von allen Vereinsfestlichkeiten ohne Ausnahme zurückgewiesen werden.

§12
Auf Beschluß des Vorstandes kann alljährlich ein Schützenball oder sonstiges Vergnügen veranstaltet werden. Der Vorstand hat bei allen Festlichkeiten die Oberaufsicht. Er bestimmt die Ordner, die für Ruhe und Ordnung zu sorgen haben und entscheidet und schlichtet vorkommende Streitigkeiten. Jedes Mitglied wie auch sonstige Anwesende haben sich den Anordnungen des Vorstandes oder Ordners unweigerlich zu fügen. Widerstandsleistende werden sofort vom Festplatze verwiesen.
 
§13
Stirbt ein Mitglied, so wird dem Verstorbenen durch Mitgehen der Fahne nebst dem Fähnrich und den Fahnenoffizieren sowie den vom Verein bestellten Trägern die letzte Ehre erwiesen.
 
§14
Generalversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit, wenn erforderlich, berufen werden. Beschlüsse und Wahlen geschehen durch Abstimmung. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. In strittigen Fällen entscheidet endgültig der Vorstand.
 
§15
Alljährlich am Fest Fabian u. Sebastian ist Neuwahl des Vorstandes u. Rechnungslage. Auf Beschluß einer Generalversammlung kann auch der Vorstand auf drei nacheinanderfolgende Jahre gewählt und festgelegt werden.
 
§16
Der Vorstand besteht aus dem Oberst, Hauptmann, 1 Feldwebel, Fähnrich, 2 Offizieren, Schriftführer u. dem König.
 
§17
Solange noch 10 Mitglieder dem Verein angehören kann dieser nicht aufgelöst werden. Bei geringerer Anzahl können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Über die Verwendung des etwa noch vorhandenen Vereinsvermögen be- stimmen die Mitglieder.
 
§18
Der Vorstand hat ein Protokollbuch zu führen in das alle Beschlüsse, Rechnungen einzutragen und alle Vereinsangelegenheiten u.s.w. deutlich zu versehen sind.
 
§19
Mitglieder, welche sich diesen Statuten nicht unterwerfen sind sofort gestrichen und verlieren alle weiteren Ansprüche.
 
Aufgestellt am Feste Fabian u. Sebastian 1929
 
Der zeitige Vorstand
 
 
Die Statuten wurden aufgeschrieben von dem Lehrer Josef Tegethoff, der laut Mitgliederliste von 1928 auch Schriftführer des Schützenvereins war. Die Handschrift stimmt mit der Schrift aus der Schulchronik jener Jahre überein und kann daher dem Lehrer Tegethoff zugeordnet werden.
 
Im Jahre 2014 aus der deutschen Schrift übersetzt von Jörg Glunz.

 

1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 1

1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 2

 1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 3

1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 4

1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 5

1929 Statuten Buerger Schuetzenverein Kuehlsen Seite 6